LANDESSELBSTHILFEVERBAND SCHLAGANFALL- UND APHASIEBETROFFENER UND GLEICHARTIG BEHINDERTER BERLIN e.V. - LVSB e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Landesselbsthilfeverband Schlaganfall- und Aphasiebetroffener und gleichartig Behinderter Berlin e.V. - LVSB e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes
(1) Der LVSB e.V. ist ein sozialer Zusammenschluss Schlaganfallbetroffener und gleichartig Behinderter auf gemeinnütziger Grundlage. Er wirkt als demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von und für den genannten Personenkreis, deren Angehörige und weitere interessierte - im Sinne dieser Satzung wirkender - Menschen.
(2) Der LVSB e.V. leistet einen eigenständigen Beitrag zur Gesundheitsförderung, zur Prävention des Schlaganfalls und zur Rehabilitation Betroffener durch
(3) Die Tätigkeit des LVSB e.V. ist darauf gerichtet, unter aktiver Mitarbeit Betroffener und Angehöriger soziale Isolation verhindern zu helfen und die schnelle, nachhaltige Reintegration Betroffener zu unterstützen.
(4) Der LVSB e.V. informiert über seine Erfahrungen und seine Tätigkeit mittels eigener Publikationen, durch Informationsveranstaltungen, Nutzung der Medien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und mit der Beitragszahlung.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks erworben haben, verliehen werden.
(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden.
(5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet sein muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.
(6) Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er muss jeweils zum Ende des Vormonats erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben haben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied an die Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden in einer Beitragsordnung des Landesselbsthilfeverbandes geregelt.
(2) Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren etc. ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Förderer
Förderer des Verbandes kann jeder werden, der den Verbandszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.
§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann bei verhinderter Teilnahme ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muss spätestens bis Versammlungsbeginn vorliegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
(3) Beschlussfassung:
§ 10 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes besteht aus dem
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand um zusätzliche Mitglieder erweitert werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Hierzu zählen insbesondere:
(2) Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
(6) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2 stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Von dieser Befugnis dürfen die 2 stellvertretenden Vorsitzenden nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als Euro 1.500,00 für den Einzelfall verpflichten, nur vom 1. Vorsitzenden und beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden dürfen. Hierzu bedarf es jedoch intern noch der Zustimmung des Schatzmeisters, bei dessen Verhinderung des Schriftführers.
§ 11 Der wissenschaftliche Beirat
(1) Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes in allen wesentlichen Fragen der Verbandsarbeit, wie
(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. Ihm sollten vor allem Mediziner, Therapeuten und Vertreter kommunaler Körperschaften angehören.
(3) Der Beirat wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
§ 12 Finanzen
(1) Die finanziellen Mittel des LVSB e.V. werden gebildet aus:
(2) Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesselbsthilfeverband eingezogen.
(3) Bei allen finanziellen Dispositionen hat der Landesselbsthilfeverband die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sorgsamkeit einzuhalten.
(4) Anfallberechtigung:
Bei Auflösung des Landesselbsthilfeverbandes Schlaganfall- und Aphasiebetroffener und gleichartig Behinderter Berlin e.V. (LVSB e.V.) oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, 33311 Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des LSB/LVSB e.V. vom 28.10.1992 beschlossen. Die vorliegende Fassung enthält die im August 1993 bzw. März 1997, im Oktober 1998, September 1999 sowie am 21. August 2003 beschlossenen Änderungen.
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